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Braucht es in der Schweiz einen Cookie-Banner?

Das AlpiStats-Team · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Kurze Antwort: das Schweizer Recht verlangt nicht zwingend einen Einwilligungs-Banner. Die Schweiz kennt grundsätzlich ein Opt-out-System: Bei nicht notwendigen Cookies müssen Sie die Besucher informieren und ihnen die Möglichkeit zur Ablehnung geben, und zwar sichtbar ab dem ersten Besuch (Art. 45c FMG). Eine vorgängige Einwilligung (Opt-in) ist nur in bestimmten Fällen Pflicht: bei besonders schützenswerten Personendaten, Profiling mit hohem Risiko, politischen oder religiösen Inhalten, Bundesorganen und Besuchern aus der Europäischen Union. Eine Website ohne nicht notwendige Cookies muss nach dem FMG keinen Banner anzeigen, braucht aber immer eine Datenschutzerklärung. Nichts hindert Sie daran, überall die strengste Regel anzuwenden, also die vorgängige Einwilligung für alle Besucher: Das ist die Entscheidung von AlpiStats.

Letzte Überprüfung der Quellen: 16. Oktober 2026. Text aktualisiert am 17. Oktober 2026 (Regelung von AlpiStats). Dieser Artikel dient der Information; er ersetzt keine Rechtsberatung.


Was das Schweizer Recht sagt

Zwei Erlasse gelten gleichzeitig:

  • Artikel 45c des Fernmeldegesetzes (FMG) betrifft jede Datenbearbeitung auf dem Gerät einer anderen Person, etwa das Setzen oder Auslesen eines Cookies. Er verlangt, dass der Nutzer informiert wird, der Zweck angegeben wird und er die Möglichkeit zur Ablehnung hat. Ein Verstoss ist mit Busse bedroht.
  • Das Datenschutzgesetz (revDSG), in Kraft seit dem 1. September 2023, gilt, sobald Cookies zur Bearbeitung von Personendaten dienen, was fast immer der Fall ist.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat im Januar 2025 einen Leitfaden zu Cookies und ähnlichen Technologien veröffentlicht, der am 6. Oktober 2025 aktualisiert wurde. Er schafft keine neuen Pflichten, zeigt aber, wie die Aufsichtsbehörde das Gesetz auslegt. Er ist heute die praktische Referenz in der Schweiz.

Die Übersicht zum Merken

Art des Cookies oder der BearbeitungWas in der Schweiz zu tun ist
Technisch notwendige Cookies (Warenkorb, Login, Sprache, Speicherung der Cookie-Wahl, Sicherheit, Lastverteilung)Keine Einwilligung. Auf das absolut Notwendige beschränken und in der Datenschutzerklärung erwähnen.
Funktionale Komfort-Cookies, Reichweitenmessung, Werbung mit «normalem» ProfilingInformation + Ablehnungsrecht (Opt-out), sichtbar ab dem ersten Besuch und leicht auszuüben.
Profiling mit hohem Risiko (Verknüpfung von Daten, die die Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit erlaubt)Ausdrückliche Einwilligung (Opt-in) vor jedem Setzen von Cookies.
Besonders schützenswerte Personendaten (Gesundheit, Religion, politische Ansichten usw.) oder politische, gewerkschaftliche oder religiöse InhalteAusdrückliche Einwilligung (Opt-in).
Websites von BundesorganenAusdrückliche Einwilligung, selbst bei normalem Profiling.
Besucher aus der Europäischen UnionVorgängige Einwilligung (Opt-in) für jedes nicht notwendige Cookie, einschliesslich Reichweitenmessung (ausser bei engen nationalen Ausnahmen).

Zusammenfassung auf Grundlage des EDÖB-Leitfadens (Ziff. 3.5 bis 3.13 und Anhang A).

Wichtig: Der EDÖB verlangt, ein hohes Risiko zu vermuten, solange der Betreiber es nicht ausschliessen kann. Konkret sollten Werbetools, die Besucher über mehrere Websites hinweg verfolgen oder mehrere Datenquellen verknüpfen, vorsichtig behandelt werden, also mit Opt-in.

Braucht die Reichweitenmessung eine Einwilligung?

In der Schweiz grundsätzlich nein, frei ist sie deswegen aber nicht.

Der EDÖB-Leitfaden anerkennt, dass die Analyse der Website-Nutzung durch ein überwiegendes Interesse des Betreibers gerechtfertigt sein kann, unter drei Voraussetzungen: Die Daten werden anonymisiert, sobald der Zweck es erlaubt, an Dritte werden nur Daten weitergegeben, die keine Identifizierung von Personen ermöglichen, und die Ergebnisse werden in nicht identifizierender Form veröffentlicht. Wenn eine anonymisierte Analyse denselben Zweck erreicht, ist ihr der Vorzug zu geben.

Auch dann bleibt das Ablehnungsrecht nach Art. 45c FMG zwingend, sobald das Tool Cookies setzt. Deshalb zeigen die meisten Schweizer Websites, die Google Analytics einsetzen, mindestens einen Informationsbanner mit Ablehnen-Schaltfläche.

Ein cookiefreies Statistik-Tool, das nichts auf dem Gerät des Besuchers ausliest, fällt nicht unter den Cookie-Mechanismus von Art. 45c FMG. Das revDSG gilt weiterhin, wenn es Personendaten bearbeitet (auch nur kurz, etwa eine IP-Adresse): Dann muss es in der Datenschutzerklärung erwähnt werden. Siehe revDSG und Webstatistik. Das beschreibt das Schweizer Recht; jedes Tool darf mehr verlangen, wie es AlpiStats tut (siehe unten).

Wie sieht ein Banner aus, der die Anforderungen erfüllt?

Der EDÖB-Leitfaden macht präzise Angaben. Je nach Fall:

Für ein einfaches Opt-out (der häufigste Fall in der Schweiz)

  • Eine klare Information über die verwendeten Cookies und ihre Zwecke, zugänglich ab dem ersten Besuch und bei den folgenden.
  • Eine Möglichkeit zur Ablehnung, die mit wenigen Klicks ausgeübt werden kann, ohne abschreckenden Ablauf.
  • Eine Ablehnung, die die betreffenden Cookies tatsächlich blockiert (testen!).
  • Ein Link zur Datenschutzerklärung.

Ein dezenter Banner am Seitenende genügt in der Regel. Für intensivere Bearbeitungen empfiehlt der EDÖB ein auffälligeres Fenster (Pop-up).

Für ein Opt-in (ausdrückliche Einwilligung)

  • Kein einwilligungspflichtiges Cookie vor der Handlung des Nutzers: Die Blockierung muss technisch erfolgen, nicht nur angezeigt werden.
  • Eine aktive Handlung: ein klarer Klick. Schweigen oder das Weitersurfen gelten nicht als Einwilligung.
  • Eine Wahl pro Zweck: Der EDÖB ist der Ansicht, dass ein Fenster, das nur «Alle akzeptieren» oder «Alle ablehnen» anbietet, keine ausreichend klare Willenserklärung ergibt.
  • Keine vorangekreuzten Kästchen, die sich nur schwer abwählen lassen: Das Abwählen darf nicht komplizierter sein als das Auswählen.
  • Keine Manipulation (Dark Patterns, Nudging): Eine versteckte, ausgegraute oder in einem Untermenü vergrabene Ablehnen-Schaltfläche kann die Einwilligung ungültig machen.
  • Ein Widerruf, der so einfach ist wie die Einwilligung: ein dauerhafter Link (zum Beispiel in der Fusszeile), um die Wahl zu ändern.

Die häufigsten Fehler auf Schweizer Websites

  1. Einen europäischen Banner unverändert übernehmen. Er ist oft strenger, als das Schweizer Recht es verlangt, wodurch Daten verloren gehen. Das kann eine bewusste Entscheidung sein (siehe unten), sollte dann aber in Kenntnis der Folgen erfolgen.
  2. Einen Banner anzeigen, der nichts blockiert. Die Cookies werden schon beim Aufruf der Seite gesetzt, unabhängig von der Wahl. Das ist der häufigste und am leichtesten feststellbare Mangel.
  3. Die Datenschutzerklärung vergessen. Der Banner ersetzt sie nicht: Das revDSG verlangt eine vollständige Information (Identität des Verantwortlichen, Zwecke, Empfänger, betroffene Auslandstaaten).
  4. Europäische Besucher nicht berücksichtigen. Eine Website, die nach Frankreich, Deutschland oder Italien verkauft oder dorthin kommuniziert, muss für diese Besucher die EU-Regeln anwenden.
  5. Die Cookie-Liste nie überprüfen. Ein neues Plugin, ein eingebettetes Video oder ein Werbepixel fügen Cookies hinzu, ohne dass es jemand bemerkt.

Kann man ganz auf einen Banner verzichten?

Allein aus Sicht des FMG: ja. Wenn Ihre Website nur technisch notwendige Cookies oder gar keine verwendet, verlangt das Gesetz nach Art. 45c weder eine spezifische Information noch ein Ablehnungsrecht. Das ist bei einer Visitenkarten-Website der Fall, die:

  • kein Reichweitenmessungs-Tool einsetzt, das Cookies setzt;
  • weder ein Werbepixel noch einen Social-Media-Button einbindet, der Drittanbieter-Cookies setzt;
  • Videos im «Zwei-Klick»-Modus oder im cookiefreien Modus einbindet.

Eine Datenschutzerklärung bleibt in jedem Fall nötig (revDSG). Und sobald Sie Ihre Reichweite messen wollen, stellt sich die Frage der Einwilligung neu, je nach Tool und angesprochenem Publikum: Das Schweizer Recht setzt ein Minimum, die EU verlangt die vorgängige Einwilligung, und ein Tool kann beschliessen, sich überall die strengste Regel aufzuerlegen.

Diese Entscheidung hat AlpiStats, das Schweizer Statistik-Tool, getroffen: Es wendet die strengste Regel auf alle Besucher an, in der Schweiz wie in der EU, und misst die Reichweite in beiden Modi erst nach der Einwilligung des Besuchers. Der AlpiStats-Banner bietet zwei gleichwertige Schaltflächen, «Akzeptieren» und «Ablehnen», und ein dauerhaftes Badge erlaubt es, die Meinung zu ändern; eine Website mit eigenem Banner kann diesen mit AlpiStats verknüpfen. Lehnt der Besucher ab, findet keine Reichweitenmessung von AlpiStats statt, und es gibt keinen Rückfall auf eine einfachere Zählung. Der Modus Essenziell misst die Reichweite (Seiten, Herkunft, Gerät, Land) ohne dauerhafte Reichweiten-Kennung im Browser. Der Modus Vollständig erkennt zusätzlich wiederkehrende Besucher mithilfe einer zufälligen Kennung, ohne Cookie, die höchstens sechs Monate im Browser bleibt; die detaillierten Besuche werden dabei pseudonymisiert. Wer seine Einwilligung über das Badge widerruft, stoppt die Messung, löscht die Kennung und lässt die pseudonymisierten Daten löschen, die dem Besucher zugeordnet sind. Der Preis dafür ist bewusst gewählt: Die Statistiken erfassen nur Besucher, die zugestimmt haben; sie sind nicht vollständig. Die Wahl des Besuchers gilt sechs Monate; Detaildaten werden höchstens sechs Monate aufbewahrt, und nur wirklich anonyme Monats- und Tagessummen werden 25 Monate lang gespeichert. Die Besucherdaten werden in der Schweiz gehostet und verarbeitet. Mehr zu cookiefreier Webstatistik.

Häufige Fragen

Nein, nicht als solcher. Pflicht ist, über nicht notwendige Cookies zu informieren und ihre Ablehnung zu ermöglichen. Ein Banner ist lediglich das gebräuchlichste Mittel dafür.

Gilt in der Schweiz Opt-in oder Opt-out?

Opt-out für die meisten Cookies. Opt-in ist bei besonders schützenswerten Personendaten, Profiling mit hohem Risiko, bestimmten Inhalten und bei Bundesorganen erforderlich.

Braucht der Banner eine Schaltfläche «Ablehnen»?

Beim Opt-out braucht es eine einfache und sichtbare Möglichkeit zur Ablehnung; eine Schaltfläche ist die klarste Lösung. Beim Opt-in muss die Ablehnung so einfach sein wie die Zustimmung.

Sind die Cookies von Google Analytics «notwendig»?

Nein. Es sind Cookies zur Reichweitenmessung. In der Schweiz verlangen sie mindestens eine Information und ein Ablehnungsrecht.

Welche Busse droht bei Nichteinhaltung?

Art. 45c FMG ist mit einer Busse bewehrt. Das revDSG sieht zudem Bussen von bis zu CHF 250'000 gegen die verantwortlichen natürlichen Personen vor, namentlich bei vorsätzlicher Verletzung der Informationspflicht.


Quellen

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